Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber („Whistleblower“) leisten einen sehr wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Das am 2. Juli 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz dient dazu, Benachteiligungen auszuschließen und Whistleblowern Rechtssicherheit zu geben. Somit können Whistleblower vor dienst- und arbeitsrechtlichen Repressalien geschützt werden.
Der RIF e.V. bietet mehrere Meldekanäle, darunter ein bedienungsfreundliches Meldeportal. Die Vertraulichkeit der Identität des Whistleblowers wird bei jedem Meldekanal gleichermaßen zuverlässig geschützt.
Abgabe einer Meldung
Die gemeldeten Verstöße müssen einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im RIF e.V. enthalten, da die interne Meldestelle nicht zuständig ist für Informationen über privates Fehlverhalten. Ohne einen solchen Zusammenhang greift der gesetzliche Schutz für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber nicht. Meldungen über Verstöße, die nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, kann die interne Meldestelle nicht bearbeiten.
Nur diejenigen Whistleblower, die im RIF e.V. beschäftigt sind, können sich vertraulich über die nachstehenden Meldekanäle an die interne Meldestelle wenden. Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sind hiervon auch Bewerberinnen und Bewerber sowie ehemalige Beschäftigte zu einer Meldung berechtigt. Der interne Meldekanal ist zudem so gestaltet, dass er Personen offensteht, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit dem RIF e.V. in Kontakt stehen.
Hier sind die Meldekanäle:
Interner Meldekanal über den Internet-Auftritt der Firma Formalize ApS: https://whistleblowersoftware.com/secure/9ba5c270-c168-4f3a-befc-a3d19c1c4a65
Für die persönliche Zusammenkunft mit der für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Person können Sie zudem die folgenden Kontaktwege nutzen:
Die interne Meldestelle des RIF e.V. bearbeitet auch anonym abgegebene Hinweise. sofern die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, und geht damit über die gesetzlichen Mindeststandards hinaus,